AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Duktil Guss Fürstenwalde GmbH

(Gültig ab: 01.12.07)

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur auf­grund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

1.  Vertragsabschluß, Lieferumfang

a)  Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigt haben oder wir den Auftrag ausführen.

b)  An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.  Preisstellung und Zahlungsbedingungen

a)  Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

b)  Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung verständigen.

c)  Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen.

d)  Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.

e)  Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, die Teillieferung ist für ihn nicht von Interesse.

f)  Wir nehmen Schecks nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

g)  Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

h)  Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.

3.  Lieferzeit

a)  Lieferfristen beginnen mit unserer Auf­tragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

b)  Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbe­schadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

c)  Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

d)  Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.

4.  Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge

a)  Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

b)  Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere  Kalkulation maßgebend.

c)  Bei Serienfertigung ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig.

d)  Der Gesamtendpreis wird dann entsprechend der tatsächlich gelieferten Stückzahlen berechnet.

5.  Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

a)  Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Be­hinderung und einer

angemessenen An­laufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzu­treten.

b)  Der höheren Gewalt stehen unvorhergese­hene Umstände, z.B. Betriebsstörungen, Ausschuss nach Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür haben wir zu führen.

6.   Abnahme, Prüfverfahren

a)  Ist Abnahme vereinbart, sind gleichzeitig Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluß festzulegen.

b)  Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

c)  Gleiches gilt für Erstmusterprüfungen und sonstige Prüfverfahren.

7.   Maße, Gewichte, Stückzahlen

a)  Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten im unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.

b)  Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stück­zahlen maßgebend.

8.  Versand und Gefahrübergang

a)  Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.

b)  Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

c)  Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern; zu Letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.

d)  Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen.

e)  Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. eine Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

9.  Eigentumsvorbehalt

Inlandsgeschäfte:

a)  Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Er­füllung sämt­licher Forderungen, insbe­sondere auch der jeweiligen Saldoforde­rungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders be­zeichnete Forderungen geleistet werden.

Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragtem oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.

b)  In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

c)  Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

d)  Er­lischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermi­schung, so überträgt der Be­steller uns bereits jetzt die ihm zuste­henden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehalts­ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).

e)  Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

f)  Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.

Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

g)  Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Wei­terveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußer­ten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe c) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

h)  Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf ein­zuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 2 genannten Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.

i)   Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderun­gen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir insoweit zur Freigabe von Sicher­heiten nach unserer Wahl verpflichtet.

j)   Von einer Pfändung oder anderen Be­einträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichti­gen.

Auslandsgeschäfte:

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes nicht zwingend etwas anderes Abweichendes ergibt, finden die zu den Inlandsgeschäften getroffenen Regelungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch für Auslandsgeschäfte Anwendung.

b) Ist nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes ein Eigentumsvorbehalt unzulässig, stehen uns die dort zulässigen Sicherungsrechte zu. Der Besteller verpflichtet sich, uns auf die Maßnahmen hinzuweisen, die wir zum Schutz dieser Rechte ergreifen müssen. Der Besteller wird uns bei der Durchführung dieser Maßnahmen aktiv unterstützen. Machen Dritte an den gelieferten Waren Rechte geltend, so hat der Besteller uns dies unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Wir sind berechtigt, etwaige aufgrund ausländischen Landesrechts notwendige Registrierungen aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts vorzunehmen.

10. Haftung für Sachmängel

a)  Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hin­blick auf den vorgesehenen Verwen­dungszweck die Verantwortung für eine sachgemäße und aus gießtechnischer Sicht einwandfreie Konstruktion unter Beach­tung etwaiger Sicherheits­vorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erfor­derlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen, und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.

b)  Wir haften nicht für die nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.

c)  Sachmängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, schriftlich zu rügen.

d)  Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausge­schlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.

e)  Uns ist Gelegenheit zu geben, den ge­rügten Mangel festzustellen. In dringen­den Fällen der Gefährdung der Betriebs­sicherheit oder zur Abwehr unverhält­nismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Ver­pflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vor­nimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels. Wird bei der Überprüfung behaupteter Mängel durch uns festgestellt, dass es sich bei der gerügten Ware um Ausschussware handelt, die der Besteller bei sorgfältiger Überprüfung der Ware nach Eingang als solche hätte erkennen können,  so ist der Ersatz von Schadensersatzansprüchen des Bestellers (insb. Be- und Weiterverarbeitungskosten als nutzlose Aufwendungen) ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller mit der Be- und Weiterverarbeitung fortfährt, obwohl sich die Mangelhaftigkeit bereits bei der Be- und Weiterverarbeitung der ersten Einzelstücke gezeigt hat bzw. bei sorgfältiger Überwachung des Bearbeitungsprozesses für den Besteller dabei erkennbar gewesen wäre.

f)  Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung).

g)  Kommen wir unseren Gewährleistungs­verpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Besteller schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Besteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen und erforderlichen Kosten abgegolten.

h)  Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

i)   Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

j)   Weitere Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 13 ausgeschlossen.

k)  Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller.

11.Auftragsbezogene Fertigungseinrich­tungen, einzugießende Teile

a)  Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrolllehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.

b)  Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.

c)  Die Fertigungseinrichtungen werden von uns mit der Sorgfalt behandelt und verwahrt, welche wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Wir haften nicht für zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Fertigungseinrichtung. Zum Abschluss einer Versicherung sind wir nicht verpflichtet.

d)  Das Eigentum an auftragsbezogenen Fertigungseinrichtungen, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, geht mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über, worüber Einigkeit zwischen den Vertragspartnern besteht. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Die Einrichtungen werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguss aufbewahrt. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen vom Besteller zu tragenden Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung auf Kosten des Bestellers vernichten. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt. Die Ziffer 11 Buchst. c) gilt entsprechend.

e)   Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichem Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.

f)  Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuss, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.

g)  Von uns einzugießende Teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuss unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.

12.Vertraulichkeit

a)  Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

b)  Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

13.Allgemeine Haftungsbegrenzung

a)  Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

b)  Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

c)  Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise in Bauwerken  verwendet werden) und 479 Absatz 1 (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

14.Erfüllungsort und Gerichtsstand

a)  Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

b)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen der Ort unseres Lieferwerks. Für Zahlungsverpflichtungen des Bestellers, auch für Ansprüche aus Schecks, ist Erfüllungsort ebenfalls der  Ort unseres Lieferwerks.

15.Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).

16.Sonstige Bestimmungen

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung ver­folgte Sinn und Zweck weitgehend er­reicht wird.

b) Soweit nicht in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder im Vertrag etwas anderes geregelt ist, ist der Besteller ohne unser Einverständnis nicht berechtigt, Rechte aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf Dritte zu übertragen.

c) Maßgeblich für den Vertrag sind die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer deutschen Fassung, Dies gilt auch dann, wenn eine Übersetzung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen in eine andere Sprache zusätzlich zu den deutschsprachigen Bedingungen verwendet wurde.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Duktil Guss Fürstenwalde GmbH

(gültig ab: 01.03.2018)

§ 1 Vertragsabschluss/Anfragen/Formerfordernisse:

1. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit keine anderen schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich zu. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung. Bei wiederholten Bestellungen gelten die hiesigen allgemeinen Einkaufsbedingungen auch für alle folgenden Bestellungen, auch wenn sie bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt wurden.
2. Unsere Anfragen sind unverbindlich und kostenlos. Die darauffolgenden Angebote haben dem Anfragetext, den eventuell beigelegten technischen Unterlagen sowie unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen genau zu entsprechen. Abweichungen müssen gekennzeichnet werden. Alternativen können gesondert angeboten werden. Die Angebotsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Bestellung. Wir behalten uns das Recht vor, nur Teile eines Angebots anzunehmen. Diese teilweise Annahme gilt als neue Anfrage und erfordert ein entsprechend geändertes Angebot des Lieferanten.
3. Vereinbarungen, Änderungen sowie Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden (auch Telefaxform). Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Überschreitungen der in der Bestellung angeführten Preise werden von uns nicht anerkannt. Sind in der Bestellung Preise nicht angeführt, so gelten die bei Erstbestellung vereinbarten.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen vom Datum der Bestellung eine schriftliche und firmenmäßig bezeichnete Auftragsbestätigung an uns zu senden sowie einen verbindlichen Liefertermin anzugeben. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Bestellung müssen besonders hervorgehoben werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Erfolgt innerhalb der 3 Arbeitstage keine Auftragsbestätigung, gilt die Bestellung seitens des Lieferanten als inhaltlich voll angenommen. Eine Ablehnung der Bestellung muss innerhalb von 3 Arbeitstagen erfolgen.
5. Änderungen des Vertragsgegenstandes können auch nach Vertragsabschluss von uns verlangt werden, sofern diese für den Lieferanten zumutbar sind. Bei derartigen Vertragsänderungen sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

7. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Bildern, Prüfstrategien behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Angebotserstellung bzw. Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung zu vernichten. Gleiches gilt für Einblicke und Erkenntnisse in unsere Fertigungstechnologie.

§ 2 Preise/Versand/Verpackung/Versicherung:

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, enthalten die Preise die Kosten der Verpackung und des Transports bis zum vereinbarten Erfüllungsort. Die etwaige Beauftragung eines Spediteurs ist Sache des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung.
2. Jeder Lieferung und Leistung ist ein Lieferschein bzw. Leistungsschein, durch uns gegen gezeichnet, beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer, den Abladeort sowie unseren Ansprechpartner enthalten. Prüfzeugnisse und Zulassungen sind immer der Rechnung beizulegen.
3. Wir übernehmen und bezahlen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig. Für zu viel gelieferte Mengen- oder Stückzahlen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs nicht auf uns über.
4. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.
5. Der Lieferant verpflichtet sich beim Versand zur Mitteilung an den Frachtführer bzw. Spediteur, dass wir Verzichtskunde sind und die Eindeckung einer Transportversicherung untersagen. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an das Transportunternehmen beim Lieferanten.
6. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
7. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Der Lieferant hat die Ware und die Verpackung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (z. B. REACH-Verordnung, Verzollungsvorschriften, Herkunftsland) zu kennzeichnen und alle notwendigen Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) mit der Ware zu liefern. Benötigt der Lieferant hierzu Angaben von uns, ist er verpflichtet, diese bei uns rechtzeitig einzuholen.

9. Montage-, Betriebs- und Lagerungsanweisungen sind in deutscher Sprache kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern. Wir sind dazu berechtigt, diese Unterlagen für den internen Gebrauch zu vervielfältigen sowie für die Ersatzteilbeschaffung zu verwenden.

10. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-ID anzugeben. Die importierten Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, im Rahmen des Imports erforderliche Erklärungen und Auskünfte kostenfrei zu erteilen sowie über Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten der Ware gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren ausführlich und schriftlich zu informieren.

§ 3 Rechnungen/Zahlung:

1. Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung und Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Skonto-Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2. Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang der Bestellmenge (keine Mehr- oder Minderleistung) und Überprüfung und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.
3. Wir sind berechtigt, Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Lieferanten mit diesem verbundenen Unternehmen zu verrechnen.

Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet.
4. Zahlungen unsererseits erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Lieferanten und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.
6. Sofern zwischen dem Lieferanten und uns eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart ist, sind die Nachweise über die Stundenlohnarbeit täglich gesondert zu führen und uns unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung vorzulegen.
7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 4 Termine/Verzug/Höhere Gewalt:

1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe des Werkes maßgeblich, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher oder nach Vereinbarung englischer Sprache, z.B. Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbuch.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich – unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung – schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Kann der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenen Umstand nicht eingehalten werden, so sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferanten ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert, die Lieferung von uns nicht mehr von Interesse ist oder eine Selbstmahnung vom Lieferanten vorliegt.
4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er dies schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
5. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme/Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und soweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
6. Wenn der Lieferant seine Lieferung früher vornimmt, als wir vereinbart haben, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Erfolgt eine Rücksendung nicht, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Bei vorzeitiger Lieferung wird die Zahlung selbstverständlich erst ab dem vereinbarten Fälligkeitstag vorgenommen.

§ 5 Garantien/Zusicherungen/Gewährleistung:

1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.
2. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und dass er uneingeschränkt verfügungsbefugt ist. Abweichungen hiervon bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung
3. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zur Kenntnis anzeigen.
4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
5. Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich oder ergebnislos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt ebenfalls für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
6. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder an den von uns benannten Dritten bzw. an den von uns vorgeschriebenen Bestimmungsort. Bei Werklieferungsverträgen ist für den Beginn der Gewährleistungsfrist die förmliche Abnahme des gelieferten Werkes ausschlaggebend.

§ 6 Qualität/Sicherheit/Umweltschutz:

1. Dem Lieferant ist bekannt, dass die gelieferten Leistungen oder Waren direkt oder indirekt der Herstellung von Eisenguss-Teilen dienen, welche u.a. für den Bahn- und Fahrzeugbau eingesetzt werden. Der Lieferant hat die Qualität der zu liefernden Leistungen ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungspotential hinzuweisen. Änderungen der Bestandsinhalte sind uns unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns ein.

3. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (www.gadsl.org) der Verordnung über gefährliche Stoffe, der REACH-Verordnung, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Der Lieferant hat die aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Vorgaben und Maßnahmen einzuhalten bzw. zu treffen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

Der Lieferant ist dazu verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Lieferungen und Leistungen zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er darf verbotene Stoffe nicht verwenden. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind von ihm mit den betreffenden Spezifikationen anzugeben.

4. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftraggeber allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

§ 7 Haftung:

1. Ist die Lieferung fehlerbehaftet bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, verstößt der Lieferant gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten oder wird ein vertraglich vereinbarter Termin nicht eingehalten, haftet der Lieferant uns gegenüber für daraus entstehende Schäden, ohne dass es hierzu dem Grunde nach weitere Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf.
2. Falls die Haftung des Lieferanten von einem von ihm zu vertretenen Vertragsverstoß abhängt, kann er sich von der Haftung befreien, wenn er fehlendes Verschulden nachweisen kann. Ein Verschulden von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie von Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich von der Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl oder Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien. Sollten infolge Verzuges seitens des Lieferanten Ansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn entstehen, werden wir diese nur geltend machen, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist.
3. Etwaige Schadenersatzansprüche auf Erstattung von Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen und/oder –ausfällen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Ansprüche aus einem gesetzlichen Tatbestand der Delikts- oder Gefährdungshaftung bleiben ebenfalls unberührt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung entfällt, soweit Versicherungsschutz aus einer Versicherung des Lieferanten besteht.
4. Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang und unter Einbeziehung von Tätigkeitsschäden vorzuhalten. Alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos werden durch den Lieferanten in angemessener Höhe versichert und auf Verlangen wird ein entsprechender Versicherungsnachweis geführt.

§ 8 Schutzrechte:

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Annahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung des zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.

§ 9 Werkzeuge/Geheimhaltung:

1. Zeichnungen, Modelleinrichtungen, Werkzeuge und ähnliche Geräte, die von uns an den Lieferanten übergeben werden, unterliegen der Geheimhaltung und bleiben in unserem alleinigen Eigentum. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch vom Lieferanten oder dessen Rechtsnachfolger für die Herstellung von gleichen oder ähnlichen Artikeln verwendet werden. Sie sind vor jeglichem Missbrauch zu schützen, vor Unberechtigten geheim zu halten und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, diese fachgerecht zu lagern und so zu kennzeichnen, dass diese eindeutig als unser Eigentum erkennbar sind.
3. Fertigungseinrichtungen, welche vom Lieferanten hergestellt und von uns bezahlt werden, sind unser Eigentum. Änderungen dürfen nur mit unserer Genehmigung durchgeführt werden. Sie sind regelmäßig auf deren Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind uns diese sofort zu melden und das weitere Vorgehen abzuklären.
4. Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Produktionseinrichtungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte wahren können

§ 10 Beendigung des Vertrages:

1. Im Falle einer längerfristigen Lieferhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, im Falle einer dem Lieferant drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.
2. Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall steht dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu, sofern der Lieferant diese nachweisen kann. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3 % des verbleibenden Auftragswertes begrenzt.
3. Bei Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Lieferanten die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn wir aus zwingenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen an der Vertragserfüllung kein Interesse mehr haben und/oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Lieferanten eintritt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt:

1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes der beigestellten Sache.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Werkzeuge, technische Zeichnungen, Berechnungen und Planungsunterlagen, welche auf unsere Kosten hergestellt wurden.

§ 12 Erfüllungsort/Sprache/Gerichtsstand/Ergänzendes Recht

1. Sollte wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.
2. Erfüllungsort für Zahlungen ist jeder Ort, an dem wir oder eine unserer Tochter-Gesellschaften ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.
3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Sämtliche Korrespondenz und sonstige Dokumente und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
4. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.
5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz der Hawle Guss GmbH. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eins allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einzuhalten und mindestens den gesetzlich geregelten Mindestlohn an seine Beschäftigten zu zahlen. Für den Fall, dass wir als Auftraggeber des Lieferanten für Verstöße des Lieferanten gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz oder Mindestlohngesetz haften müssen, wird uns der Lieferant von jeglicher Haftung und Ansprüchen der öffentlichen Hand oder Privaten freistellen. Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten jederzeit eine Sicherheitsleistung oder Bankbürgschaft zur Absicherung dieser Risiken zu verlangen.

2. Falls der Lieferant für die Ausführung der Lieferung und Leistung Subunternehmen einsetzt, informiert er uns hierüber und stellt sicher, dass diese die vereinbarten Bedingungen nachweislich anerkennen und umsetzen.

3. Im Rahmen der Korruptionsprävention stellt die Hawle Guss GmbH hiermit ausdrücklich klar, dass unseren Mitarbeitern die Annahme von Vorteilsleistungen, z.B. in Form von Sachleistungen, Urlaubsreisen/Übernachtungen oder Bewirtung ohne Sachgrund unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nicht gestattet ist. Der Lieferant verpflichtet sich, dies zu respektieren und hierdurch die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Die Nutzung privater Anschriften zum Zwecke der Umgehung einer Aufdeckung wird als Indiz des Korruptionsversuches gewertet. Kleine Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 50 EUR p.a. und Mitarbeiter werden geduldet.

4. Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Regelung unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

Hinweis gem. § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Hawle Guss GmbH

(gültig ab: 01.03.2018)

§ 1 Vertragsabschluss/Anfragen/Formerfordernisse:

1. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit keine anderen schriftlichen Sondervereinbarungen getroffen wurden. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich zu. Als Anerkennung gilt weder unser Schweigen noch die Annahme der Leistung oder deren Bezahlung. Bei wiederholten Bestellungen gelten die hiesigen allgemeinen Einkaufsbedingungen auch für alle folgenden Bestellungen, auch wenn sie bei mündlichen und fernmündlichen Verhandlungen nicht besonders erwähnt wurden.
2. Unsere Anfragen sind unverbindlich und kostenlos. Die darauffolgenden Angebote haben dem Anfragetext, den eventuell beigelegten technischen Unterlagen sowie unseren allgemeinen Einkaufsbedingungen genau zu entsprechen. Abweichungen müssen gekennzeichnet werden. Alternativen können gesondert angeboten werden. Die Angebotsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Bestellung. Wir behalten uns das Recht vor, nur Teile eines Angebots anzunehmen. Diese teilweise Annahme gilt als neue Anfrage und erfordert ein entsprechend geändertes Angebot des Lieferanten.
3. Vereinbarungen, Änderungen sowie Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden (auch Telefaxform). Mündlich oder telefonisch getroffene Absprachen sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für mündliche Nebenabreden und Änderungen des Vertrages. Überschreitungen der in der Bestellung angeführten Preise werden von uns nicht anerkannt. Sind in der Bestellung Preise nicht angeführt, so gelten die bei Erstbestellung vereinbarten.
4. Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb von 3 Arbeitstagen vom Datum der Bestellung eine schriftliche und firmenmäßig bezeichnete Auftragsbestätigung an uns zu senden sowie einen verbindlichen Liefertermin anzugeben. Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Bestellung müssen besonders hervorgehoben werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Erfolgt innerhalb der 3 Arbeitstage keine Auftragsbestätigung, gilt die Bestellung seitens des Lieferanten als inhaltlich voll angenommen. Eine Ablehnung der Bestellung muss innerhalb von 3 Arbeitstagen erfolgen.
5. Änderungen des Vertragsgegenstandes können auch nach Vertragsabschluss von uns verlangt werden, sofern diese für den Lieferanten zumutbar sind. Bei derartigen Vertragsänderungen sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
6. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

7. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Bildern, Prüfstrategien behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Angebotserstellung bzw. Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach deren Abwicklung zu vernichten. Gleiches gilt für Einblicke und Erkenntnisse in unsere Fertigungstechnologie.

§ 2 Preise/Versand/Verpackung/Versicherung:

1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, enthalten die Preise die Kosten der Verpackung und des Transports bis zum vereinbarten Erfüllungsort. Die etwaige Beauftragung eines Spediteurs ist Sache des Lieferanten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung.
2. Jeder Lieferung und Leistung ist ein Lieferschein bzw. Leistungsschein, durch uns gegen gezeichnet, beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer, den Abladeort sowie unseren Ansprechpartner enthalten. Prüfzeugnisse und Zulassungen sind immer der Rechnung beizulegen.
3. Wir übernehmen und bezahlen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig. Für zu viel gelieferte Mengen- oder Stückzahlen geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs nicht auf uns über.
4. Der Lieferant hat die für uns günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen.
5. Der Lieferant verpflichtet sich beim Versand zur Mitteilung an den Frachtführer bzw. Spediteur, dass wir Verzichtskunde sind und die Eindeckung einer Transportversicherung untersagen. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an das Transportunternehmen beim Lieferanten.
6. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden.
7. Die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8. Der Lieferant hat die Ware und die Verpackung entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (z. B. REACH-Verordnung, Verzollungsvorschriften, Herkunftsland) zu kennzeichnen und alle notwendigen Informationen (z.B. Sicherheitsdatenblatt) mit der Ware zu liefern. Benötigt der Lieferant hierzu Angaben von uns, ist er verpflichtet, diese bei uns rechtzeitig einzuholen.

9. Montage-, Betriebs- und Lagerungsanweisungen sind in deutscher Sprache kostenlos und unaufgefordert mitzuliefern. Wir sind dazu berechtigt, diese Unterlagen für den internen Gebrauch zu vervielfältigen sowie für die Ersatzteilbeschaffung zu verwenden.

10. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-ID anzugeben. Die importierten Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist dazu verpflichtet, im Rahmen des Imports erforderliche Erklärungen und Auskünfte kostenfrei zu erteilen sowie über Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten der Ware gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Waren ausführlich und schriftlich zu informieren.

§ 3 Rechnungen/Zahlung:

1. Rechnungen sind uns mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung und Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen. Skonto-Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
2. Die Fälligkeit von Forderungen tritt erst nach vollständigem Wareneingang der Bestellmenge (keine Mehr- oder Minderleistung) und Überprüfung und nach Eingang der ordnungsgemäß erstellten Rechnungsunterlagen ein.
3. Wir sind berechtigt, Forderungen von mit uns verbundenen Unternehmen gegen Forderungen des Lieferanten mit diesem verbundenen Unternehmen zu verrechnen.

Die Verrechnung ist auch dann zulässig, wenn die Forderung oder Gegenforderung noch nicht fällig ist. In diesem Fall wird mit Wertstellung abgerechnet.
4. Zahlungen unsererseits erfolgen vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Lieferanten und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlungen in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
5. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.
6. Sofern zwischen dem Lieferanten und uns eine Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart ist, sind die Nachweise über die Stundenlohnarbeit täglich gesondert zu führen und uns unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung vorzulegen.
7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

§ 4 Termine/Verzug/Höhere Gewalt:

1. Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe des Werkes maßgeblich, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher oder nach Vereinbarung englischer Sprache, z.B. Zulassungen, Prüfungszeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbuch.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich – unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung – schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der genannte Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
3. Kann der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenen Umstand nicht eingehalten werden, so sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lieferanten ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert, die Lieferung von uns nicht mehr von Interesse ist oder eine Selbstmahnung vom Lieferanten vorliegt.
4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er dies schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
5. Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme/Annahme der bestellten Lieferung ganz oder teilweise befreit und soweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung wegen der durch höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist.
6. Wenn der Lieferant seine Lieferung früher vornimmt, als wir vereinbart haben, sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Erfolgt eine Rücksendung nicht, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Bei vorzeitiger Lieferung wird die Zahlung selbstverständlich erst ab dem vereinbarten Fälligkeitstag vorgenommen.

§ 5 Garantien/Zusicherungen/Gewährleistung:

1. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen.
2. Der Lieferant garantiert, dass seine Lieferungen frei von Rechten Dritter sind und dass er uneingeschränkt verfügungsbefugt ist. Abweichungen hiervon bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung
3. Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung zur Kenntnis anzeigen.
4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen.
5. Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich oder ergebnislos, oder wird sie über eine angemessene, von uns schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder verweigert, stehen uns die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt ebenfalls für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung.
6. Die Gewährleistungszeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder an den von uns benannten Dritten bzw. an den von uns vorgeschriebenen Bestimmungsort. Bei Werklieferungsverträgen ist für den Beginn der Gewährleistungsfrist die förmliche Abnahme des gelieferten Werkes ausschlaggebend.

§ 6 Qualität/Sicherheit/Umweltschutz:

1. Dem Lieferant ist bekannt, dass die gelieferten Leistungen oder Waren direkt oder indirekt der Herstellung von Eisenguss-Teilen dienen, welche u.a. für den Bahn- und Fahrzeugbau eingesetzt werden. Der Lieferant hat die Qualität der zu liefernden Leistungen ständig an dem neuesten Stand der Technik auszurichten und uns auf Verbesserungspotential hinzuweisen. Änderungen der Bestandsinhalte sind uns unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung der Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch uns ein.

3. Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (www.gadsl.org) der Verordnung über gefährliche Stoffe, der REACH-Verordnung, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen Fachgremien oder Fachverbände (z.B. VDE, VDI, DIN) entsprechen. Der Lieferant hat die aus diesen Rechtsvorschriften resultierenden Vorgaben und Maßnahmen einzuhalten bzw. zu treffen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.

Der Lieferant ist dazu verpflichtet, den aktuellen Stand der für seine Lieferungen und Leistungen zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten. Er darf verbotene Stoffe nicht verwenden. Vermeidungs- und Gefahrstoffe laut den geltenden Gesetzen und Richtlinien sind von ihm mit den betreffenden Spezifikationen anzugeben.

4. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftraggeber allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

§ 7 Haftung:

1. Ist die Lieferung fehlerbehaftet bzw. die Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht, verstößt der Lieferant gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten oder wird ein vertraglich vereinbarter Termin nicht eingehalten, haftet der Lieferant uns gegenüber für daraus entstehende Schäden, ohne dass es hierzu dem Grunde nach weitere Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusammenhangs zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf.
2. Falls die Haftung des Lieferanten von einem von ihm zu vertretenen Vertragsverstoß abhängt, kann er sich von der Haftung befreien, wenn er fehlendes Verschulden nachweisen kann. Ein Verschulden von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie von Vorlieferanten hat der Lieferant in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich von der Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl oder Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien. Sollten infolge Verzuges seitens des Lieferanten Ansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn entstehen, werden wir diese nur geltend machen, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist.
3. Etwaige Schadenersatzansprüche auf Erstattung von Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen und/oder –ausfällen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Ansprüche aus einem gesetzlichen Tatbestand der Delikts- oder Gefährdungshaftung bleiben ebenfalls unberührt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung entfällt, soweit Versicherungsschutz aus einer Versicherung des Lieferanten besteht.
4. Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang und unter Einbeziehung von Tätigkeitsschäden vorzuhalten. Alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos werden durch den Lieferanten in angemessener Höhe versichert und auf Verlangen wird ein entsprechender Versicherungsnachweis geführt.

§ 8 Schutzrechte:

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Annahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung des zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.

§ 9 Werkzeuge/Geheimhaltung:

1. Zeichnungen, Modelleinrichtungen, Werkzeuge und ähnliche Geräte, die von uns an den Lieferanten übergeben werden, unterliegen der Geheimhaltung und bleiben in unserem alleinigen Eigentum. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben werden, noch vom Lieferanten oder dessen Rechtsnachfolger für die Herstellung von gleichen oder ähnlichen Artikeln verwendet werden. Sie sind vor jeglichem Missbrauch zu schützen, vor Unberechtigten geheim zu halten und auf unsere Aufforderung oder bei Vertragslösung unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Der Lieferant verpflichtet sich, diese fachgerecht zu lagern und so zu kennzeichnen, dass diese eindeutig als unser Eigentum erkennbar sind.
3. Fertigungseinrichtungen, welche vom Lieferanten hergestellt und von uns bezahlt werden, sind unser Eigentum. Änderungen dürfen nur mit unserer Genehmigung durchgeführt werden. Sie sind regelmäßig auf deren Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, sind uns diese sofort zu melden und das weitere Vorgehen abzuklären.
4. Im Falle der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Produktionseinrichtungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, damit wir unsere Rechte wahren können.

§ 10 Beendigung des Vertrages:

1. Im Falle einer längerfristigen Lieferhinderung, der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse oder der Einleitung eines vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Lieferanten sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind berechtigt, im Falle einer dem Lieferant drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.
2. Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In diesem Fall steht dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu, sofern der Lieferant diese nachweisen kann. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3 % des verbleibenden Auftragswertes begrenzt.
3. Bei Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Lieferanten die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn wir aus zwingenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen an der Vertragserfüllung kein Interesse mehr haben und/oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Lieferanten eintritt.

§ 11 Eigentumsvorbehalt:

1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes der beigestellten Sache.

2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Werkzeuge, technische Zeichnungen, Berechnungen und Planungsunterlagen, welche auf unsere Kosten hergestellt wurden.

§ 12 Erfüllungsort/Sprache/Gerichtsstand/Ergänzendes Recht

1. Sollte wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle.
2. Erfüllungsort für Zahlungen ist jeder Ort, an dem wir oder eine unserer Tochter-Gesellschaften ein Konto bei einem Geldinstitut unterhalten.
3. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Sämtliche Korrespondenz und sonstige Dokumente und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen.
4. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf.
5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz der Hawle Guss GmbH. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

§ 13 Schlussbestimmungen

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eins allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) einzuhalten und mindestens den gesetzlich geregelten Mindestlohn an seine Beschäftigten zu zahlen. Für den Fall, dass wir als Auftraggeber des Lieferanten für Verstöße des Lieferanten gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz oder Mindestlohngesetz haften müssen, wird uns der Lieferant von jeglicher Haftung und Ansprüchen der öffentlichen Hand oder Privaten freistellen. Wir sind berechtigt, von dem Lieferanten jederzeit eine Sicherheitsleistung oder Bankbürgschaft zur Absicherung dieser Risiken zu verlangen.

2. Falls der Lieferant für die Ausführung der Lieferung und Leistung Subunternehmen einsetzt, informiert er uns hierüber und stellt sicher, dass diese die vereinbarten Bedingungen nachweislich anerkennen und umsetzen.

3. Im Rahmen der Korruptionsprävention stellt die Hawle Guss GmbH hiermit ausdrücklich klar, dass unseren Mitarbeitern die Annahme von Vorteilsleistungen, z.B. in Form von Sachleistungen, Urlaubsreisen/Übernachtungen oder Bewirtung ohne Sachgrund unter Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen nicht gestattet ist. Der Lieferant verpflichtet sich, dies zu respektieren und hierdurch die Geschäftsbeziehung nicht zu gefährden. Die Nutzung privater Anschriften zum Zwecke der Umgehung einer Aufdeckung wird als Indiz des Korruptionsversuches gewertet. Kleine Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 50 EUR p.a. und Mitarbeiter werden geduldet.

4. Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Regelung unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

Hinweis gem. § 33 BDSG: Daten des Lieferanten werden elektronisch verarbeitet.

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